In Deutschland gibt es die Möglichkeit, eine Behinderung offiziell anerkennen zu lassen. Dafür ist das sogenannte Feststellungsverfahren zuständig, das über den Grad der Behinderung (GdB) entscheidet. Dieses Verfahren wird in der Regel von den Versorgungsämtern oder zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer durchgeführt.
Schritte zur Anerkennung einer Behinderung:
- Antrag stellen:
- Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung wird bei der zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt) eingereicht. Formulare können online oder vor Ort angefordert werden.
- Unterlagen beifügen:
- Medizinische Berichte, Atteste und Befunde sollten dem Antrag beigefügt werden. Je umfassender die Dokumentation, desto besser können die gesundheitlichen Einschränkungen beurteilt werden.
- Begutachtung:
- Die Behörde prüft die vorgelegten Unterlagen und zieht, falls nötig, einen medizinischen Gutachter hinzu.
- Festlegung des GdB:
- Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Dabei gilt:
- GdB 50 und höher: Anerkennung als schwerbehindert
- GdB unter 50: Es können dennoch einzelne Nachteilsausgleiche möglich sein.
- Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt. Dabei gilt:
- Schwerbehindertenausweis:
- Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Der Ausweis dient als Nachweis und ermöglicht den Zugang zu bestimmten Nachteilsausgleichen.
Vorteile und Nachteilsausgleiche:
Menschen mit einer anerkannten Behinderung können je nach GdB von verschiedenen Nachteilsausgleichen profitieren, wie z. B.:
- Steuerliche Erleichterungen
- Zusatzurlaub (bei Schwerbehinderung)
- Kündigungsschutz
- Freifahrten oder Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr
- Unterstützung durch die Agentur für Arbeit oder Integrationsämter
Besonderheiten:
- Es gibt auch Merkzeichen (z. B. „G“ für Gehbehinderung oder „B“ für Begleitperson erforderlich), die auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt werden und weitere Nachteilsausgleiche ermöglichen.
- Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, falls die Behinderung schon länger besteht.