Steuersatz

Steuern

Viel wichtiger als die Frage nach der Steuerklasse ist die Frage nach dem Steuersatz. In Deutschland gibt es keinen festen Prozentsatz. In Deutschland hat jeder seinen eigenen persönlichen Steuersatz.

Es gibt einen Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 € aktuell, das bedeutet, bis zu diesem zu versteuernden Jahreseinkommen fällt keine Einkommensteuer an. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen nach Abzug diverser abzugsfähigen Ausagen, es entsprecht daher nicht dem Einkommen, dass man als Gehalt bekommt. Wer nur Arbeitnehmer ist und Steuerklasse 1 oder 4 hat muss sich auch nicht weiter damit beschäftigen, da man dann keine Steuererklärung machen muss. Aber man kann und das lohnt sich meist, da es meistens eine Erstattung gibt.

Für das zu versteuernde Einkommen zwischen 11.604 und 62.810 € gibt es einen progressiven Steuersatz, der bei jedem Betrag anhand einer Formel anders aussieht. Ab 62.810 € zahlt man 42% als Spitzensteuersatz, dies ist allerdings noch nicht der höchste Betrag, dieser liegt bei 45% und gilt ab einem Einkommen von etwa 277.826 €.

Der progressive Steuersatz für die Einkommensteuer in Deutschland ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die konkrete Regelung findet sich im § 32a EStG, der die sogenannten „Tarifvorschriften“ enthält. Dieser Paragraph legt die verschiedenen Steuersätze und deren Anwendung auf unterschiedliche Einkommensstufen fest.

Berechnung des progressiven Steuersatzes

Der Steuersatz in Deutschland ist progressiv, was bedeutet, dass er mit steigendem Einkommen ansteigt. Für die Berechnung werden verschiedene Einkommensbereiche (auch als „Progressionszonen“ bezeichnet) definiert, für die unterschiedliche Steuersätze gelten:

  1. Grundfreibetrag:
    • Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 Euro (Stand 2024) fällt keine Einkommensteuer an. Dieser Betrag wird als Grundfreibetrag bezeichnet.
  2. Erste Progressionszone (14% – ca. 24%):
    • Zwischen dem Grundfreibetrag und einem Einkommen von ca. 18.816 Euro wird der Steuersatz von 14% auf etwa 24% angehoben.
    • Der Steuersatz berechnet sich in diesem Bereich nach einer Formel, die das Einkommen und bestimmte steuerliche Parameter berücksichtigt.
  3. Zweite Progressionszone (ca. 24% – 42%):
    • Bei einem Einkommen zwischen ca. 18.816 Euro und ca. 62.810 Euro steigt der Steuersatz weiter bis auf 42%.
    • Auch hier erfolgt die Berechnung nach einer progressiven Formel.
  4. Spitzensteuersatz (42%):
    • Für Einkommen zwischen ca. 62.810 Euro und 277.826 Euro wird ein Steuersatz von 42% angewendet.
  5. Reichensteuersatz (45%):
    • Einkommen über 277.826 Euro unterliegen dem sogenannten „Reichensteuersatz“ von 45%.

Diese Berechnungsformeln sind im Einkommensteuergesetz genau definiert und passen sich jährlich an, um Faktoren wie Inflation zu berücksichtigen.

Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist ein steuerliches Verfahren in Deutschland, das Ehepaaren (und eingetragenen Lebenspartnerschaften) ermöglicht, ihre Einkommensteuer gemeinsam zu veranlagen. Es ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommen der beiden Partner unterschiedlich hoch sind.

Funktionsweise des Ehegattensplittings

  1. Einkommenszusammenlegung:
    • Die zu versteuernden Einkommen beider Ehepartner werden addiert und anschließend halbiert. Das bedeutet, das Gesamteinkommen des Paares wird gleichmäßig auf beide Partner verteilt.
  2. Steuerberechnung:
    • Auf das halbierte Einkommen wird die Einkommensteuer nach dem regulären Einkommensteuertarif berechnet.
    • Der ermittelte Steuerbetrag wird dann verdoppelt, um die gesamte Einkommensteuer des Paares zu bestimmen.
  3. Vorteil des Splitting-Verfahrens:
    • Besonders vorteilhaft ist das Ehegattensplitting, wenn die Einkommen der beiden Partner stark unterschiedlich sind. Dadurch wird das Einkommen des besser verdienenden Partners durch das niedrigere Einkommen des anderen Partners „heruntergezogen“, was zu einem insgesamt geringeren Steuersatz führt.
    • Wenn beide Partner etwa das gleiche Einkommen haben, ist der Vorteil des Ehegattensplittings geringer oder gar nicht vorhanden, da die gemeinsame Veranlagung steuerlich etwa gleich hoch ausfällt wie zwei getrennte Veranlagungen.

Beispiel

  • Einkommensverteilung ohne Splitting:
    • Person A verdient 60.000 Euro, Person B verdient 20.000 Euro.
    • Ohne Splitting würde Person A einen hohen Steuersatz auf ihr Einkommen zahlen und Person B einen niedrigeren Steuersatz.
  • Einkommensverteilung mit Splitting:
    • Beide Einkommen werden zusammengelegt (60.000 + 20.000 = 80.000 Euro) und durch zwei geteilt.
    • Jeder Partner wird so besteuert, als hätte er ein Einkommen von 40.000 Euro.
    • Dadurch sinkt der Steuersatz für Person A, während Person B einen leicht höheren Steuersatz zahlt, was insgesamt zu einer niedrigeren Steuerlast führt.

Das Ehegattensplitting ist somit eine Möglichkeit, die steuerliche Belastung für Ehepaare zu optimieren, insbesondere wenn ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert