In Deutschland unterliegen sowohl Zinserträge auf Bankkonten als auch Gewinne aus dem Handel mit Aktien der Abgeltungssteuer. Diese Steuer beträgt pauschal 25 % auf Kapitalerträge, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Dabei fallen Zinserträge (z. B. aus Sparbüchern oder Tagesgeldkonten) ebenso unter die Abgeltungssteuer wie Dividenden und Kursgewinne aus Aktiengeschäften. Es gibt jedoch einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (für Einzelpersonen, 2.000 Euro für Verheiratete), der steuerfrei bleibt. Gewinne oder Zinsen, die diesen Betrag übersteigen, werden dann mit der Abgeltungssteuer besteuert.
Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro für Einzelpersonen, 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare) wird nicht automatisch gewährt. Um diesen Freibetrag zu nutzen, muss man bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen.
Dieser Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Zinserträge, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapiergeschäften bis zur Höhe des Pauschbetrags automatisch steuerfrei bleiben und keine Abgeltungssteuer einbehalten wird. Wenn man den Freistellungsauftrag nicht bei der Bank einreicht, wird die Abgeltungssteuer bereits ab dem ersten Euro Gewinn einbehalten, und man müsste den Freibetrag nachträglich über die Steuererklärung geltend machen.
Wenn man mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Banken hat, kann man den Freistellungsauftrag auch aufteilen, solange die Summe des Pauschbetrags 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht übersteigt.
Bei der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Deutschland sind Werbungskosten, wie z. B. Kontoführungsgebühren, Kosten für die Vermögensverwaltung oder für Fachliteratur, grundsätzlich nicht abziehbar. Der Gesetzgeber hat dies durch die Einführung des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro pro Jahr (bzw. 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) pauschal abgedeckt.
Das bedeutet, dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitalerträgen pauschal durch diesen Betrag abgegolten sind. Es ist also nicht möglich, zusätzliche Werbungskosten individuell geltend zu machen. Selbst wenn die tatsächlichen Kosten über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, kannst du nur den Pauschbetrag als Freibetrag nutzen, aber keine weiteren Werbungskosten abziehen.
Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, kann man du die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall wird nicht automatisch der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 % angewendet, sondern das Finanzamt prüft, ob für dich der individuelle Steuersatz günstiger wäre.
Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, werden die Kapitalerträge zu diesem niedrigeren Satz besteuert. Ist der individuelle Steuersatz hingegen höher, bleibt es bei der Abgeltungssteuer von 25 %.
Die Günstigerprüfung muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden, und das Finanzamt berechnet dann, welche Steuerlast günstiger ist.
Beispiel:
- Persönlicher Steuersatz: 20 %
- Kapitalerträge: 1.000 Euro
- Mit Abgeltungssteuer: 25 % von 1.000 Euro = 250 Euro
- Mit persönlichem Steuersatz: 20 % von 1.000 Euro = 200 Euro
In diesem Fall würdes man durch die Günstigerprüfung nur 200 Euro Steuern zahlen, anstatt 250 Euro.