Zeitpunkt Baumpflege

Umweltschutz

In den ersten Supermärkten gibt es aktuell Weihnachtssüßigkeiten, das zeigt aus Sicht des Handels geht der Sommer langsam dem Ende entgegen. Während immer mehr beim Einkaufen die Weihnachtssüßigkeiten sehen, stellen sich immer mehr auch die Frage was muss im Garten alles für den bevorstehenden Winter gemacht werden. Ich hoffe immer noch darauf, dass der Winter sich noch mindestens 2, besser 3, Monate Zeit lässt.

Mit der Frage was im Garten gemacht werden muss, beginnt auch bei mir immer die Frage: „Wie war das nochmal, wann darf ich nun Bäume und Hecken schneiden?“. Genau, dies ist eben genau geregelt und die Antwort darauf beruhigt dann auch direkt etwas, denn so schnell kommt der Winter dann wohl doch nicht, denn Bäume und Hecken dürfen im September noch nicht geschnitten werden.

In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, die das Schneiden und Fällen von Bäumen betreffen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze stark zu beschneiden oder zu fällen.

Dieses Verbot dient dem Schutz von brütenden Vögeln und anderen Tieren, die in dieser Zeit ihre Nester in Bäumen und Sträuchern haben. Kleinere Pflegearbeiten, wie das Entfernen von abgestorbenen Ästen oder das Formieren von Hecken, sind in der Regel erlaubt, solange keine Tiere gestört werden.

Ab dem 1. Oktober bis zum 28./29. Februar ist das Schneiden und Fällen von Bäumen dann wieder ohne Einschränkungen möglich.

Wenn man in der verbotenen Zeit, also zwischen dem 1. März und dem 30. September, Bäume stark beschneidet oder fällt, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  1. Bußgeld: Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Bundesland unterschiedlich sein und hängt auch vom Ausmaß des Verstoßes ab. Es können Beträge von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro fällig werden.
  2. Schutz von Tieren: Werden durch den Verstoß Nester von Vögeln oder andere geschützte Tiere beeinträchtigt oder zerstört, kann dies als Verstoß gegen das Naturschutzrecht gewertet werden, was die Strafe erhöhen kann.
  3. Wiederherstellungsmaßnahmen: In einigen Fällen können die Behörden auch verlangen, dass man den ursprünglichen Zustand so weit wie möglich wiederherstellt, etwa durch Neupflanzungen.

Das Ziel dieser Regelungen ist es, die Tierwelt während der Brut- und Setzzeit zu schützen. Daher wird das Verbot sehr ernst genommen, und Verstöße können zu empfindlichen Strafen führen.

Sie wollen sich um die Gartenpflegen nicht selbst kümmern, dann lassen Sie dies doch von einem Dienstleister erledigen, ein solcher Dienstleister wäre z.B. die TT Facility Management UG (haftungsbeschränkt) aus Ober-Ramstadt.

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