Abgelaufene Lebensmittel

Steuern

Immer wieder wird stark darüber diskutiert, dass Supermärkte und andere Händler Lebensmittel lieber entsorgen, als diese zu Spenden. Einer der Gründe wird leider selten betrachtet und das ist das Umsatzsteuerrecht. Dieses Thema, was hier zu wenig betrachtet wird ist das Umsatzsteuerrecht. Was würde denn nämlich nun passieren, wenn ein Supermarkt seine abgelaufenen Produkee einfach verschenkt? Dazu gibt es in Deutschland auch einen Paragraphen. Hier kommt der § 3 Abs. 1b UStG (Umsatzsteuergesetz) zum tragen.

Dieser Paragraph besagt, dass wenn ein Unternehmer einen Gegenstand unentgeltlich entnimmer für einen Zweck, der außerhalb des Unternehmens liegt darauf Umsatzsteuer bezahlen muss. Das heißt also, dass wenn etwas verschenkt wird Umsatzsteuer anfällt? Genau so ist es, wird eine Ware verschenkt, muss auf den Wert der Ware entsprechend die Umsatzsteuer entrichtet werden. Würde also nun ein Obdachloser vor einem Supermarkt sitzen und Hunger haben und der Unternehmer geht in den Laden und nimmt sich irgendetwas aus dem Regal und schenkt dies dem Obdachlosen, dann muss er entsprechend die Umsatzsteur bezahlen. Der Wert bestimmt sich dabei dann anhand des Wertes den der Unternehmer normalerweise mit diesem Artikel auch erzielen würde.

An dieser Stelle bietet sich entsprechend auch die erste Möglichkeit für den Unternehmer, denn wenn der Unternehmer nun diesem Obdachlosen einen Artikel gibt, der bereits abgelaufen ist, dann wäre dieser Artikel nicht verkäuflich und damit hat er keinen Wert. Es besteht also die Möglichkeit diesen Artikel entsprechend abzuschreiben und dann dem Obdachlosen vor dem Laden zu schenken. Dies muss allerdings entsprechend dokumentiert werden und das ist dann wieder ein entsprechender Aufwand für den Unternehmer und dennoch wird der Beamte aus dem Finanzamt Pflichtbewusst hier versuchen genau zu prüfen, ob hier wirklich kein Wert mehr bei dem Produkt vorlag und der Unternhemer ist in der Beweispflicht. Um dieses Problem zu umgehen, entscheiden sich dann gerade kleine Unternehmer lieber dazu, die Ware weg zu schmeißen als sie an bedürftige zu verschenken.

Wenn diese Waren allerdings an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden, die entsprechend als gemeinnützig anerkannt wurde, dann gibt es hier Regelungen, die dies zulassen und steuerfrei erlauben. Aber auch hier steht immer das Finanzamt im Genick und prüft im Sinne des §3 Abs. 1b UStG, ob nicht doch noch eine Umsatzsteuer erzielt werden kann. Leider gibt es viele Finanzbeamte die einen auch offen (mündlich und damit nicht nachweisbar) sagen, dass sie eben etwas finden müssen und auch wenn man weiß, dass es nicht falsch war dennoch dies beanstanden und auf den Klageweg verweisen, der entsprechend lange in Deutschland dauert. So lange es hier keine echte Rechtssicherheit bei der kostenlosen Abgabe und die Beweispflicht beim Unternehmer hier liegt, so lange verstehe ich jeden Unternehmer, der lieber Lebensmittel entsorgt, als diese zu spenden. Es liegt also bei den Behörden, dafür zu sorgen, dass solche Dinge wirklich zugelassen werden und die Unternehmer nicht entsprechend verfolgt werden, wenn sie Lebensmittel an bedürftige verschenken / spenden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert