Ein Schwerbehindertenausweis kann mit verschiedenen Merkzeichen ausgestattet sein, die auf bestimmte Einschränkungen hinweisen. Diese Merkzeichen ermöglichen besondere Nachteilsausgleiche. Hier eine Übersicht über die Merkzeichen, ihre Bedeutung und die Voraussetzungen:
Merkzeichen und ihre Bedeutungen
1. G (erhebliche Gehbehinderung)
- Bedeutung: Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
- Voraussetzungen:
- Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule, die das Gehen erheblich erschweren.
- GdB mindestens 50, wobei die Einschränkung im Gehen im Vordergrund steht.
2. aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Bedeutung: Starke Einschränkung der Gehfähigkeit, die den Aufenthalt außerhalb des Hauses stark erschwert.
- Voraussetzungen:
- Meist nur bei Rollstuhlfahrern oder Menschen mit schweren Lähmungen oder vergleichbaren Behinderungen.
3. H (hilflos)
- Bedeutung: Person ist dauerhaft auf fremde Hilfe bei lebensnotwendigen Dingen angewiesen (z. B. Essen, Anziehen).
- Voraussetzungen:
- Hilflosigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, häufig bei Pflegegrad 4 oder 5.
4. B (Begleitperson notwendig)
- Bedeutung: Die Person benötigt für Fahrten oder Besuche eine ständige Begleitperson.
- Voraussetzungen:
- Notwendigkeit, die Behinderung auszugleichen (z. B. bei Orientierungslosigkeit, schwerem Gehen).
- Kombination mit anderen Merkzeichen wie G, H oder aG üblich.
5. Bl (blind)
- Bedeutung: Die Person ist vollständig blind oder nahezu blind.
- Voraussetzungen:
- Visus unter 0,02 auf dem besseren Auge oder andere gleichwertige Einschränkungen.
6. Gl (gehörlos)
- Bedeutung: Die Person ist gehörlos oder hat eine hochgradige Hörminderung.
- Voraussetzungen:
- Hörverlust von mindestens 60 dB auf beiden Ohren.
7. RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)
- Bedeutung: Befreiung von Rundfunkgebühren oder ermäßigte Gebühren.
- Voraussetzungen:
- Schwerhörigkeit, Sehbehinderung oder andere Behinderungen, die den Rundfunkempfang deutlich erschweren.
- In der Regel GdB 50 oder höher und spezielle Einschränkungen (z. B. Merkzeichen G oder H).
8. TBl (taubblind)
- Bedeutung: Kombination aus schwerster Seh- und Hörbehinderung.
- Voraussetzungen:
- Kombination von Merkzeichen Bl und Gl oder vergleichbare Einschränkungen.
9. EB (eigenes Merkzeichen für Elektrofahrzeuge, in bestimmten Bundesländern)
- Bedeutung: Nutzung von kostenfreien Parkmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge mit Schwerbehinderung.
- Voraussetzungen:
- Kombination mit aG oder H.
Wie bekommt man ein Merkzeichen?
- Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde (z. B. Versorgungsamt).
- Notwendig sind:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis mit Angabe der Einschränkungen.
- Nachweise: Ärztliche Atteste, Befunde und Gutachten, die die Behinderung und ihre Auswirkungen belegen.
- Eventuell medizinische Begutachtung durch einen Gutachter.