Merkmale Schwerbehindertenausweis

Gesellschaft

Ein Schwerbehindertenausweis kann mit verschiedenen Merkzeichen ausgestattet sein, die auf bestimmte Einschränkungen hinweisen. Diese Merkzeichen ermöglichen besondere Nachteilsausgleiche. Hier eine Übersicht über die Merkzeichen, ihre Bedeutung und die Voraussetzungen:


Merkzeichen und ihre Bedeutungen

1. G (erhebliche Gehbehinderung)

  • Bedeutung: Eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
  • Voraussetzungen:
    • Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule, die das Gehen erheblich erschweren.
    • GdB mindestens 50, wobei die Einschränkung im Gehen im Vordergrund steht.

2. aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

  • Bedeutung: Starke Einschränkung der Gehfähigkeit, die den Aufenthalt außerhalb des Hauses stark erschwert.
  • Voraussetzungen:
    • Meist nur bei Rollstuhlfahrern oder Menschen mit schweren Lähmungen oder vergleichbaren Behinderungen.

3. H (hilflos)

  • Bedeutung: Person ist dauerhaft auf fremde Hilfe bei lebensnotwendigen Dingen angewiesen (z. B. Essen, Anziehen).
  • Voraussetzungen:
    • Hilflosigkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, häufig bei Pflegegrad 4 oder 5.

4. B (Begleitperson notwendig)

  • Bedeutung: Die Person benötigt für Fahrten oder Besuche eine ständige Begleitperson.
  • Voraussetzungen:
    • Notwendigkeit, die Behinderung auszugleichen (z. B. bei Orientierungslosigkeit, schwerem Gehen).
    • Kombination mit anderen Merkzeichen wie G, H oder aG üblich.

5. Bl (blind)

  • Bedeutung: Die Person ist vollständig blind oder nahezu blind.
  • Voraussetzungen:
    • Visus unter 0,02 auf dem besseren Auge oder andere gleichwertige Einschränkungen.

6. Gl (gehörlos)

  • Bedeutung: Die Person ist gehörlos oder hat eine hochgradige Hörminderung.
  • Voraussetzungen:
    • Hörverlust von mindestens 60 dB auf beiden Ohren.

7. RF (Rundfunkbeitragsermäßigung)

  • Bedeutung: Befreiung von Rundfunkgebühren oder ermäßigte Gebühren.
  • Voraussetzungen:
    • Schwerhörigkeit, Sehbehinderung oder andere Behinderungen, die den Rundfunkempfang deutlich erschweren.
    • In der Regel GdB 50 oder höher und spezielle Einschränkungen (z. B. Merkzeichen G oder H).

8. TBl (taubblind)

  • Bedeutung: Kombination aus schwerster Seh- und Hörbehinderung.
  • Voraussetzungen:
    • Kombination von Merkzeichen Bl und Gl oder vergleichbare Einschränkungen.

9. EB (eigenes Merkzeichen für Elektrofahrzeuge, in bestimmten Bundesländern)

  • Bedeutung: Nutzung von kostenfreien Parkmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge mit Schwerbehinderung.
  • Voraussetzungen:
    • Kombination mit aG oder H.

Wie bekommt man ein Merkzeichen?

  • Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde (z. B. Versorgungsamt).
  • Notwendig sind:
    1. Antrag auf Schwerbehindertenausweis mit Angabe der Einschränkungen.
    2. Nachweise: Ärztliche Atteste, Befunde und Gutachten, die die Behinderung und ihre Auswirkungen belegen.
    3. Eventuell medizinische Begutachtung durch einen Gutachter.

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