In Deutschland ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Sie besagt, dass Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber haben, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Dies gilt für bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Während dieser Zeit erhält man in der Regel 100 % des üblichen Gehalts.
Falls die Krankheit länger als sechs Wochen andauert, endet die Lohnfortzahlung und die Krankenkasse übernimmt dann das sogenannte Krankengeld. Das Krankengeld beträgt meist etwa 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 % des Nettoverdienstes.
Ein wichtiger Punkt ist die Meldepflicht: Arbeitnehmer*innen müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber melden und ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Arbeitgeber können jedoch auch verlangen, dass die Bescheinigung schon früher eingereicht wird.
Bei einer erneuten Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mit derselben Diagnose kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung unter Umständen verkürzt werden, falls es als „Fortsetzungserkrankung“ angesehen wird