in Deutschland haben schwerbehinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Dieser Schutz soll sie vor Benachteiligung und unrechtmäßiger Kündigung im Arbeitsverhältnis bewahren.
Besonderheiten des Kündigungsschutzes
- Zustimmung des Integrationsamts
- Eine Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich.
- Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam, selbst wenn andere gesetzliche Anforderungen (z. B. Kündigungsfrist) eingehalten wurden.
- Anwendungsbereich
- Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr.
- Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50, die als gleichgestellt anerkannt sind.
- Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
- Beginn des Kündigungsschutzes
- Der besondere Kündigungsschutz greift, sobald die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt festgestellt wurde und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat.
- Wird die Schwerbehinderung erst nach der Kündigung festgestellt, kann sie nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
- Ausnahmen vom Kündigungsschutz
- Kündigungen während der ersten 6 Monate der Beschäftigung (Probezeit) fallen nicht unter den besonderen Kündigungsschutz.
- Der besondere Kündigungsschutz greift nicht bei befristeten Arbeitsverträgen, wenn der Vertrag regulär endet.
Verfahren zur Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter
- Antrag beim Integrationsamt
- Der Arbeitgeber muss beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen.
- Das Amt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
- Anhörung
- Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Mitarbeiter und den Betriebsrat an, bevor es eine Entscheidung trifft.
- Ziel ist es, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung (z. B. Weiterbeschäftigung, Versetzung) zu finden.
- Entscheidung
- Das Integrationsamt gibt entweder die Zustimmung zur Kündigung oder lehnt sie ab. Ohne Zustimmung darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden.
- Arbeitsgericht
- Wenn der Mitarbeiter die Kündigung anfechten möchte, kann er dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht tun.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
- Kündigungsgründe prüfen:
Der Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass eine Kündigung unmöglich ist, aber sie muss gut begründet sein (z. B. betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung). - Fördermaßnahmen bevorzugen:
Arbeitgeber werden oft dazu angehalten, vor einer Kündigung nach alternativen Lösungen zu suchen, z. B. durch Anpassung des Arbeitsplatzes oder Fortbildungen.
Besondere Vorteile für Arbeitnehmer
Der besondere Kündigungsschutz stärkt die Position von schwerbehinderten Menschen erheblich. Gleichzeitig ermutigt er Arbeitgeber, sich um die Integration und den Erhalt dieser Arbeitsplätze zu bemühen.