Freibeträge Steuer Schwerbehinderung

Gesellschaft

in Deutschland gibt es steuerliche Freibeträge für Menschen mit Behinderung. Diese werden als Pauschbeträge gewährt und hängen vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Sie sollen die mit der Behinderung verbundenen Mehraufwendungen pauschal abdecken, ohne dass diese einzeln nachgewiesen werden müssen.


Pauschbeträge nach Grad der Behinderung (Stand 2024)

Grad der Behinderung (GdB)Jährlicher Pauschbetrag (€)
20384
30620
40860
501.140
601.440
701.780
802.120
902.460
1002.840

Zusätzliche Steuerliche Vorteile

1. Erhöhter Pauschbetrag bei Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind)

  • Menschen mit den Merkzeichen H oder Bl können unabhängig vom GdB einen Pauschbetrag von 7.400 € beantragen.

2. Fahrtkostenpauschale

  • Wenn das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegt, können pauschal 4.500 € jährlich für Fahrten zur Arbeit oder im Alltag geltend gemacht werden.
    • Alternativ: Nachweis tatsächlicher Fahrtkosten.

3. Pflegepauschbetrag

  • Angehörige, die einen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 (oder Pflegegrad 3 mit Merkzeichen H) unentgeltlich pflegen, können einen Pflegepauschbetrag von 1.800 € bis 4.500 € beantragen.

Weitere steuerliche Erleichterungen

  1. Außergewöhnliche Belastungen
    • Behinderungsbedingte Ausgaben, die über den Pauschbetrag hinausgehen (z. B. Umbaukosten, Hilfsmittel), können zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
  2. Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung
    • Menschen mit Merkzeichen G, aG, H oder Bl können eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen.
  3. Behinderten-Pauschbetrag für Kinder
    • Bei Kindern mit Behinderung kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind noch nicht selbst steuerpflichtig ist.

Wie wird der Pauschbetrag beantragt?

  1. Nachweis der Behinderung:
    • Entweder durch den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts.
  2. Eintrag in die Steuererklärung:
    • Der Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
  3. Kein Nachweis für Pauschbeträge:
    • Einmal anerkannt, müssen die Kosten nicht jedes Jahr erneut nachgewiesen werden.

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